ZPO § 504
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Auch in Sozialrechtssachen gilt ohne Ausnahme das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen. Befunde und Vorbringen, die Sie in erster Instanz nicht eingebracht haben, werden später nicht mehr berücksichtigt.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Nein. Wenden Sie erst in der Revision ein, ein Vergleich oder eine andere Vereinbarung sei sittenwidrig, ist das eine unzulässige Neuerung. Der Oberste Gerichtshof geht darauf nicht mehr ein. Dasselbe gilt etwa für eine Konkurrenzklausel oder eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag.
Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.
Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.
Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Nein. Haben Sie einen Teil des Urteils nicht mit Berufung angefochten, ist er endgültig. Diesen Teil können Sie später nicht mehr mit einer Revision bekämpfen; sie wird insoweit zurückgewiesen.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Nur eingeschränkt. Neues dürfen Sie ausschließlich zur Stützung oder Bekämpfung der Rüge vorbringen, das Verfahren sei ungültig oder mangelhaft gewesen. Für alle anderen Anfechtungsgründe, insbesondere für den Sachverhalt selbst, bleibt es beim Verbot.
Ja. Das Verbot, neue Tatsachen vorzubringen, gilt nicht für die Frage, ob Sie überhaupt zum Rechtsmittel berechtigt sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn Sie dieses Vorbringen schon in der Vorinstanz hätten erstatten können.
Ordnet das Berufungsgericht bloß eine Wiederholung der Beweise an, bleibt das Verbot neuen Vorbringens bestehen. Erst wenn das Gericht die Beweise ergänzt, also über den bisherigen Stoff hinausgeht, dürfen Sie dazu Neues vorbringen.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, prüft der Oberste Gerichtshof die Frage des anzuwendenden Rechts auch dann, wenn sie im Rechtsmittel gar nicht angesprochen wird.
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.