Reicht Personalabbau als Grund für immer neue befristete Verträge?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Regelung des § 15 AZHG iVm § 1 KSE-BVG sind sachliche Gründe für die Befristung im Sinn der vom EuGH judizierten Grundsätze immanent.OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023
- § 15 AZHG stellt eine Ausnahmebestimmung des sich aus § 4 Abs 4 VBG ergebenden Verbot von Kettenarbeitsverträgen dar. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind Kettenverträge ohne Prüfung auf deren sachliche Rechtfertigung erlaubt.OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023
- Von einer (unzulässigen) Kette kann nur bei mehreren Dienstverhältnissen mit einem Dienstgeber die Rede sein.OGH 9 ObA 84/21z, 02.09.2021
- Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014.OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020
- Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen.OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019
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- Bei mehrmaliger Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigung desto strenger zu prüfen, je öfter die Aneinanderreihung erfolgt.OGH 9 ObA 133/16y, 29.11.2016
- Hier: §§ 2 Abs 5, 54 VBO Wien 1995.OGH 9 ObA 102/12h, 26.11.2012
- Für die sachliche Rechtfertigung einer Verlängerung können auch wirtschaftliche Gründe in Frage kommen; diese kann sich aber nicht in der bloßen Überwälzung des Unternehmerrisikos erschöpfen.OGH 9 ObA 102/12h, 26.11.2012
- Hier: Mehrfache Befristung einer Mehrdienstpauschale.OGH 9 ObA 61/11b, 27.07.2011
- Ob die Aneinanderreihung von Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt.OGH 8 ObS 25/07w, 28.02.2008
- Hier: Jeweils auf ein Jahr abgeschlossene Ausbildungsverträge zwischen einem (minderjährigen) Tennisspieler und einem Landes-Tennisverband.OGH 9 Ob 124/06k, 02.03.2007
- Mangels sachlichen Grundes für die Befristung ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.OGH 8 ObA 116/04y, 22.12.2004
- Hier: Kettendienstverträge zwischen Theaterunternehmen und Regieassistenten, sachliche Rechtfertigung durch Saisonende, Spielende eines Stückes; § 29 SchSpG).OGH 8 ObA 99/03x, 27.05.2004
- Hier: Befristete Arbeitsverträge bei einem Zirkusunternehmen.OGH 9 ObA 89/02g, 04.09.2002
- Der Umstand, dass zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen ein zeitlicher Abstand liegt, schließt die Beurteilung der aneinandergereihten Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn sich der Sache nach der zweite Vertrag (oder die folgenden Verträge) als Fortsetzung des (der) vorangegangen erweisen.OGH 9 ObA 89/02g, 04.09.2002
- Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen.OGH 9 ObA 89/02g, 04.09.2002
- Es ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an die Rechtfertigung nicht überspannt werden dürfen.OGH 9 ObA 80/02h, 22.05.2002
- Einer speziellen Rechtfertigung bedarf es nicht, wenn eine positivgesetzliche Regelung eine Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ausdrücklich zulässt (hier: § 7 NÖ LVBG).OGH 9 ObA 225/01f, 20.02.2002
- Hier ist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die bei Profifußballern vorherrschende Branchenüblichkeit von Kettenarbeitsverträgen gegeben. Sowohl Sportler als auch Vereine sind daran interessiert, sich den Anforderungen des Wettbewerbs möglichst flexibel anpassen zu können.OGH 9 ObA 330/98i, 10.02.1999
- Die Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie des Arbeitgebers einerseits und des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers andererseits erfordert ein sorgfältiges Abwägen; je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe.OGH 8 ObA 58/98g, 25.06.1998
- Der Grund für die Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden können, liegt in der Gefahr der Umgehung zwingender, den Dienstnehmer schützenden Rechtsnormen durch den Dienstgeber und in einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Dienstverträgen.OGH 9 ObA 67/94, 25.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 39.
- OGH 8 ObA 14/26f, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 65/25m, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 69/24y, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 17/24a, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 12/24h, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 84/21z, 02.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1158
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 19
- AngG Art. 1 § 20
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.
Ob wiederholte Befristungen sachlich gerechtfertigt sind, entscheidet eine Abwägung. Es zählt nicht nur, wie lange die Unterbrechungen dauerten, sondern auch, wie lange dazwischen tatsächlich gearbeitet wurde. Sind die Pausen deutlich länger als die Beschäftigungszeiten, liegt schon deshalb keine unzulässige Vertragskette vor.