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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 147/21f

Worum es ging: Was verfällt, wenn der Vermieter die Betriebskosten zu spät abrechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Jahrespauschalverrechnung erfasst die Fallfrist nicht die bereits vorgeschriebenen und bezahlten Pauschalraten. Sie gilt nur für Beträge, die noch nachgetragen werden, und für den Fehlbetrag, der sich aus der Abrechnung zu Ihren Lasten ergibt. Die Abrechnung ist keine Voraussetzung dafür, dass die Pauschalraten fällig werden, sondern eine zusätzliche Pflicht des Vermieters.

Eine Betriebskosten- oder Abgabenschuld ist spätestens dann fällig, wenn der Vermieter sie selbst zahlen muss. Ist kein Zeitpunkt vereinbart und sagt auch kein Gesetz etwas dazu, entscheidet die Natur der Leistung; sonst tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Meist ist die Rechnungslegung an den Vermieter der maßgebliche Zeitpunkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 17 MRG § 21 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.317 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Geschäftszahl

1Ob147/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch die Gewessler Rechtsanwaltsges mbH, Wien, gegen die beklagte Partei L***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.061,81 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2021, GZ 40 R 147/21w-27, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. März 2021, GZ 3 C 257/20d-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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