OGH 1 Ob 147/21f
Worum es ging: Was verfällt, wenn der Vermieter die Betriebskosten zu spät abrechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Jahrespauschalverrechnung erfasst die Fallfrist nicht die bereits vorgeschriebenen und bezahlten Pauschalraten. Sie gilt nur für Beträge, die noch nachgetragen werden, und für den Fehlbetrag, der sich aus der Abrechnung zu Ihren Lasten ergibt. Die Abrechnung ist keine Voraussetzung dafür, dass die Pauschalraten fällig werden, sondern eine zusätzliche Pflicht des Vermieters.
Eine Betriebskosten- oder Abgabenschuld ist spätestens dann fällig, wenn der Vermieter sie selbst zahlen muss. Ist kein Zeitpunkt vereinbart und sagt auch kein Gesetz etwas dazu, entscheidet die Natur der Leistung; sonst tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Meist ist die Rechnungslegung an den Vermieter der maßgebliche Zeitpunkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 26.03.2021, 3 C 257/20d-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 16.06.2021, 40 R 147/21w-27
Zitierte Paragrafen
MRG § 17 MRG § 21 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.317 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Geschäftszahl
1Ob147/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch die Gewessler Rechtsanwaltsges mbH, Wien, gegen die beklagte Partei L***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.061,81 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2021, GZ 40 R 147/21w-27, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. März 2021, GZ 3 C 257/20d-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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