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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 42/21s

Worum es ging: Bin ich geschützt, wenn ich vor der Kündigung Ansprüche gefordert habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es geht hier um den Fall, dass Sie Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, dieser sie nicht erfüllt und Sie deswegen kündigt. Geschützt sind nicht nur bereits entstandene Ansprüche, sondern auch Ihr Anspruch darauf, dass Ihre Rechtsstellung aus dem laufenden Arbeitsverhältnis nicht einseitig beschnitten wird.

Der Schutz vor einer Kündigung soll Ihnen ermöglichen, Ihre Rechte schon im laufenden Arbeitsverhältnis durchzusetzen. Als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gilt auch Ihr Recht, nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen eingesetzt zu werden und Arbeiten abzulehnen, die diese Grenzen überschreiten.

Kontrolle an sich verletzt Ihre Persönlichkeitsrechte nicht, denn zum Arbeitsverhältnis gehört, dass Sie sich einer Kontrolle unterwerfen. Ihre Treuepflicht verlangt etwa, Privatgespräche einzubekennen; umgekehrt muss der Arbeitgeber jeden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte auf die schonendste noch zielführende Art vornehmen. Ist die Kontrolle dichter, als es der Kontrollzweck erfordert, kann sie die Menschenwürde berühren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ArbVG § 96 ArbVG § 97 ZPO § 502

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.765 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8ObA42/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert 50.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 11 Ra 23/21p-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2021, GZ 18 Cga 95/20s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.234,70 EUR (darin 372,45 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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