OGH 8 ObA 52/21m
Worum es ging: Ändert sich mein Vorrückungsstichtag bei der Ernennung zum Oberarzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wird ein bereits tätiger Facharzt vorzeitig zum Oberarzt ernannt, gibt es im steiermärkischen Dienstrecht keine Grundlage, den Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Die vorzeitige Ernennung verkürzt einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall; danach gilt wieder der reguläre Abstand.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.05.2021, 6 Ra 8/21z-22
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.854 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Geschäftszahl
8ObA52/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *****, vertreten durch die Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.185,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2021, GZ 6 Ra 8/21z-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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