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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 52/21m

Worum es ging: Ändert sich mein Vorrückungsstichtag bei der Ernennung zum Oberarzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird ein bereits tätiger Facharzt vorzeitig zum Oberarzt ernannt, gibt es im steiermärkischen Dienstrecht keine Grundlage, den Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Die vorzeitige Ernennung verkürzt einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall; danach gilt wieder der reguläre Abstand.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.854 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8ObA52/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *****, vertreten durch die Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.185,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2021, GZ 6 Ra 8/21z-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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