Ändert sich mein Vorrückungsstichtag bei der Ernennung zum Oberarzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach § 191a Abs 2 Z 1 Stmk L‑DBR zum Oberarzt (§ 193 Abs 4 L‑DBR). Die Entscheidung 8 ObA 89/20a widerspricht nicht der Entscheidung 9 ObA 96/18k. Dort wurde nicht vertreten, ein vorzeitig zum Oberarzt bestellter Arzt würde in einem Fall wie dem hier vorliegenden bei Erreichung des eigentlichen (bloß vorgezogenen) Vorrückungstermins abermals einen Gehaltssprung vollziehen.OGH 8 ObA 52/21m, 14.09.2021
- Die vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach § 193 Abs 4 Stmk L-DBR zum Oberarzt verkürzt – wenn sie nicht zufällig mit einem regulären Vorrückungstermin zusammenfällt – mit der dadurch verbundenen außerordentlichen Vorrückung einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall. Es ist aus dem Wortlaut und Zweck der Vorrückungsregeln aber nicht abzuleiten, dass sich diese Verkürzung auch auf die neue Gehaltsstufe zu erstrecken hätte und eine weitere Vorrückung wiederum nach weniger als zwei Jahren stattfinden könnte.OGH 8 ObA 89/20a, 23.10.2020
- Eine Anordnung, dass es im Fall einer vorzeitigen Vorrückung wegen Ernennung zum Oberarzt in der Folge zu einem Aussetzen weiterer Vorrückungen käme, besteht nicht.OGH 8 ObA 89/20a, 23.10.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 52/21m, 14.09.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
Stmk L-DBR §191a Abs2 Z1; Stmk L‑DBR §193 Abs2; Stmk L‑DBR §193 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Nach dem älteren steiermärkischen Landeslehrergesetz darf der Dienstgeber ein vereinbartes Teilzeitausmaß nicht von sich aus ändern. Die neuere Fassung räumt ihm ein solches Recht ein, aber nur bei dauerhafter Änderung des Arbeitsumfangs; wer damit nicht einverstanden ist, kann begünstigt selbst kündigen.
Entscheidet ein öffentlicher Dienstgeber darüber, ob er Ihre früheren Dienstzeiten voll anrechnet, darf er das nicht nach Belieben tun. Er muss sich an den sachlichen Maßstäben orientieren, die das Gesetz vorgibt.