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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 120/20k

Worum es ging: Entsteht ein Arbeitsverhältnis schon durch die Anmeldung bei der Sozialversicherung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung begründet für sich allein noch kein Arbeitsverhältnis. Dasselbe gilt für den Abzug der Lohnsteuer. Beides kann aber ein Anzeichen dafür sein, dass ein Arbeitsverhältnis besteht.

Für Sie gilt jeweils die günstigere Regelung. Verglichen wird aber nicht die ganze Betriebsvereinbarung mit dem ganzen Kollektivvertrag, sondern nur jene Bestimmungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, etwa alle Regeln zur Kündigung. Eine ungünstigere Betriebsvereinbarung ist in diesem Punkt wirkungslos.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG Art. 3 ZPO § 502

Entscheidungstext

78 Absätze, 27.149 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8ObA120/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Korn, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 6.008,64 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2020, GZ 7 Ra 26/20z-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. November 2019, GZ 19 Cga 27/19g-17, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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