Gilt die günstigere Betriebsvereinbarung oder der Kollektivvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen.OGH 9 ObA 48/99w, 05.05.1999
- Hier: Schriftliche Einzelverträge beziehungsweise die durch Betriebsübung bewirkten schlüssigen Ergänzungen der Einzelverträge enthalten für die Arbeitnehmer günstigere Auszahlungsregelungen und Abrechnungsregelungen und gehen den kollektivvertraglichen Regelungen daher vor.OGH 9 ObA 222/98g, 20.01.1999
- Hier: Art V Z 2 KollV für das GüterbeförderungsgewerbeOGH 8 ObA 60/97z, 30.03.1998
- Hier: Sog. "Gruppenvergleich" von in der Einzelvereinbarung und im Kollektivvertrag verschieden geregelter Kündigungsfristen und Kündigungstermine. - Erhöhter Bestandschutz gegenüber erhöhter Mobilität.OGH 9 ObA 224/97z, 05.11.1997
- Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind daher nicht isoliert zu betrachten.OGH 9 ObA 224/97z, 05.11.1997
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 104/94, 14.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 ObA 120/20k, 14.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Art. 3
- ArbVG § 97 · Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob eine mit Ihnen getroffene Sondervereinbarung für Sie günstiger ist als der Kollektivvertrag, wird nach der Rechtslage im Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie die Vereinbarung geschlossen haben. Spätere Verbesserungen durch einen erst danach entstandenen Kollektivvertrag ändern daran nichts.
Ja. Zwischen zwei Kollektivverträgen gibt es keinen Günstigkeitsvergleich. Ein neuer Kollektivvertrag setzt den bisherigen in dem Bereich, den er regelt, außer Kraft, auch wenn die alte Regelung für Sie besser war.