Entsteht ein Arbeitsverhältnis schon durch die Anmeldung bei der Sozialversicherung?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige
Eine Anmeldung zur Sozialversicherung begründet für sich allein noch kein Arbeitsverhältnis. Dasselbe gilt für den Abzug der Lohnsteuer. Beides kann aber ein Anzeichen dafür sein, dass ein Arbeitsverhältnis besteht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist - ebenso wie der Lohnsteuerabzug - für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht von konstitutiver Bedeutung; sie kann hierfür bloß ein Indiz sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (verneinte) Anwaltshaftung wegen unterlassenem Einwand eines Scheingeschäfts. Anstellung/Anmeldung der Ehegattin als Ordinationsgehilfin.OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024
- Hier: Expeditarbeiterin.OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020
- Die Anmeldung zur Sozialversicherung kann lediglich als Indiz für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses beurteilt werden.OGH 8 ObS 2/07p, 31.01.2007
- An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert.OGH 9 ObA 223/01m, 19.09.2001
- Die Anmeldung bei der Krankenkasse gibt nur darüber Auskunft, wie die Beteiligten ihr Verhältnis gegenüber einem Dritten (nämlich der Gebietskrankenkasse) deklariert haben. Konstitutive Wirkung kommt dem nicht zu.OGH 9 ObA 176/01z, 11.07.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 252/94, 13.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021265 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 120/20k, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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