OGH 7 Ob 105/21y
Worum es ging: Darf die Versicherung einen früheren Unfall beim neuen Unfall abziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. In der Unfallversicherung ist jeder Unfall ein eigener Versicherungsfall und mit seinen Folgen getrennt zu beurteilen. Haben Sie sich über einen früheren Unfall verglichen, betrifft das nur diesen; für spätere Unfälle ist der damals angenommene Grad nicht bindend. Hat der Versicherer damals zu viel gezahlt, darf er das jetzt nicht ausgleichen.
Zuerst wird der gesamte Invaliditätsgrad festgestellt und davon die schon vorher bestehende Invalidität abgezogen. Aus dem verbleibenden Grad wird die Leistung errechnet. Erst danach wird diese Leistung noch um jenen Anteil gekürzt, mit dem eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.03.2021, 4 R 169/20g-28
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
46 Absätze, 5.506 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Geschäftszahl
7Ob105/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* P*, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*-AG, *, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 58.776,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2021, GZ 4 R 169/20g-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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