Darf die Versicherung einen früheren Unfall beim neuen Unfall abziehen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 15.09.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus Art 7.4 AUVB 1998 ist eindeutig abzuleiten, dass sich die Zusammenrechnungsbestimmung ausschließlich auf die Invaliditätsfolgen aus einem Versicherungsfall beziehen.OGH 7 Ob 109/14a, 10.09.2014
- Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion sind nicht zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 42/11v, 27.04.2011
- Hier: Durch einen Vorunfall wurde zunächst die Unterarmrotation beeinträchtigt und durch einen neuerlichen Unfall die Greiffunktion der Hand. Es ist kein Abzug im Sinne einer Vorinvalidität vorzunehmen.OGH 7 Ob 92/07s, 09.05.2007
- Wird der zweite Folgeschaden, der zu einem neuen selbständigen Versicherungsfall führt, ausschließlich durch das zweite Trauma „überlagert" und wäre daher auch ohne Vorschädigung so entstanden, so kann von einer Anspruchkürzung bedingenden Betroffenheit des in Frage stehenden Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit Vorinvalidität im Sinne der AVB nicht ausgegangen werden. Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion haben daher auch unberücksichtigt zu bleiben.OGH 7 Ob 92/07s, 09.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 105/21y, 15.09.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AUVG 2000 Art7; AUVG 1998 Art7.4; AUVB 2000 Art18 Z2; AUVB 2003 Art7.3; AUVB 2003 Art18; private Unfallversicherung Art 17.2 AUVB 2013; private Unfallversicherung Art 17.1 AUVB 2013
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Unfallversicherung leistet nur für jene Folgen, die allein auf den Unfall zurückgehen. Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Krankheit oder ein Gebrechen und haben diese die Unfallfolgen beeinflusst, wird das nach den Bedingungen berücksichtigt.
Nach den Bedingungen der Unfallversicherung müssen Sie eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag beantragen. Versäumen Sie diese Frist, bleibt es bei der bisherigen Bemessung. Die Bestimmung ist wirksam, weil sie für Sie und für den Versicherer gleichermaßen gilt.