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Darf die Versicherung einen früheren Unfall beim neuen Unfall abziehen?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Unfallopfer, Versicherer
Nein. In der Unfallversicherung ist jeder Unfall ein eigener Versicherungsfall und mit seinen Folgen getrennt zu beurteilen. Haben Sie sich über einen früheren Unfall verglichen, betrifft das nur diesen; für spätere Unfälle ist der damals angenommene Grad nicht bindend. Hat der Versicherer damals zu viel gezahlt, darf er das jetzt nicht ausgleichen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 15.09.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. Keinesfalls wurde damit der Invaliditätsgrad des Vorunfalles auch für die Zukunft verbindlich festgelegt. Daher kann der Versicherer den vorliegenden Versicherungsfall nicht dazu benutzen, eine ihm hinsichtlich der Vorinvalidität unterlaufene Fehleinschätzung, die damals zu einer objektiv überhöhten Versicherungsleistung führte, zu kompensieren. Der Bemessung der gebührenden Versicherungsleistung ist die durch den Versicherungsfall tatsächlich bewirkte Invalidität zugrundezulegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

AUVG 2000 Art7; AUVG 1998 Art7.4; AUVB 2000 Art18 Z2; AUVB 2003 Art7.3; AUVB 2003 Art18; private Unfallversicherung Art 17.2 AUVB 2013; private Unfallversicherung Art 17.1 AUVB 2013

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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