OGH 9 ObA 45/21i
Worum es ging: Zählt eine Beschimpfung als Diskriminierung wegen meiner Behinderung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Zusammenhang zwischen einer Belästigung und Ihrer Behinderung darf nicht eng gesehen werden. Er kann auch über Eigenschaften, Handlungen oder Zustände entstehen, die mit der Behinderung in Verbindung gebracht werden. Es genügt, dass die Behinderung neben anderen Gründen mitursächlich war.
Belästigend sind unangebrachte Äußerungen, die Ihre Würde verletzen und ein demütigendes Umfeld schaffen. Haben sie einen Bezug zu Ihrer Behinderung oder zu damit verbundenen Eigenschaften, ist der geforderte Zusammenhang jedenfalls gegeben. Dieser Zusammenhang darf nicht eng ausgelegt werden.
Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2021, 8 Ra 84/20m-50
Entscheidungstext
62 Absätze, 26.202 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
9ObA45/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * C*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J* AG, *, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung nach § 7f BEinstG (Streitwert 750 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 8 Ra 84/20m-50, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Juni 2020, GZ 15 Cga 60/17s-44, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 489,05 EUR (darin 81,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 335,64 EUR (darin 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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