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Sind demütigende Sprüche über meine Behinderung eine Belästigung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung
Belästigend sind unangebrachte Äußerungen, die Ihre Würde verletzen und ein demütigendes Umfeld schaffen. Haben sie einen Bezug zu Ihrer Behinderung oder zu damit verbundenen Eigenschaften, ist der geforderte Zusammenhang jedenfalls gegeben. Dieser Zusammenhang darf nicht eng ausgelegt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 13.02.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Belästigung steht dann mit dem geschützten Merkmal (hier: Blindheit) „im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Ein derartiger Zusammenhang ist daher jedenfalls dort zu bejahen, wo unangebrachte, die Würde des Behinderten verletzende und ein demütigendes Umfeld schaffende Äußerungen des Belästigers einen Bezug zur Behinderung bzw den damit in Verbindung stehenden Eigenschaften haben. Das Erfordernis des „Zusammenhangs" darf dabei, um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, nicht zu eng gesehen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

BEinstG §7d; BEinstG §7i; GlBG §21 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ehrverletzung als Entlassungsgrund

Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.

günstig für Arbeitgeber Ehrverletzung als Entlassungsgrund

Als Ehrverletzung gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen und die soziale Wertschätzung eines Menschen herabzusetzen. Dazu zählen Geringschätzung, der Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung und Beschimpfung. Vor allem sind es strafbare Handlungen gegen die Ehre, aber auch nicht strafbares Verhalten dieser Art kann genügen.

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