OGH 4 Ob 118/21p
Worum es ging: Verliere ich mein Markenrecht, weil ich lange zusah?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich darauf beruft, dass der Inhaber des älteren Zeichens sein Recht durch Untätigkeit verloren hat, muss behaupten und beweisen, dass diesem die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Allein daraus, dass ein Zeichen als Domain registriert wurde, ergibt sich diese Kenntnis nicht.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2021, 33 R 17/21v-3
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.760 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
4Ob118/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Kodek, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H* GmbH, *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider den Antragsgegner M* K*, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung der Marke 206 953, über die außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2021, GZ 33 R 17/21v-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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