Muss das Gericht verhandeln, bevor es eine unstrittige Urkunde verwertet?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (136 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren zum Zahlungsdienstegesetz 2018.OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025
- Hier: Augenscheinsgegenstand.OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024
- Hier: Notariatsakte über Beschlüsse auf Änderung der Stiftungserklärung.OGH 6 Ob 67/23f, 25.09.2023
- Hier: Von der Klägerin im Verfahren vorgelegte AGB der Beklagten, auf die sie sich beruft und deren Inhalt von der Beklagten nicht bestritten wird.OGH 3 Ob 54/23x, 25.05.2023
- Da es prozessual unbedenklich ist, unbestrittenes Parteienvorbringen ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen, schadet es nicht, dass die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen trafen.OGH 3 Ob 215/19t, 26.02.2020
- Hier: In erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesener Akt eines Vorprozesses.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
- Hier: Ergänzung der Beschreibung des Unfallsortes anhand von aktenkundigen Lichtbildern im Strafakt, auf dessen Inhalt sich die Parteien beriefen.OGH 2 Ob 124/16y, 27.10.2016
- Hier: Lichtbilder.OGH 1 Ob 79/15x, 08.07.2015
- Hier: Berücksichtigung des Inhalts einvernehmlich verlesener Akten.OGH 1 Ob 4/12p, 24.05.2012
- Hier: Kläger und Beklagter haben sich in ihrem Prozessvorbringen auf den Inhalt der in erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesenen Akten des Vor- und des Hauptprozesses berufen.OGH 2 Ob 206/09x, 28.01.2010
- Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde zu legen.OGH 1 Ob 128/07s, 03.04.2008
- Hier: Berücksichtigung im Revisionsverfahren.OGH 1 Ob 128/07s, 03.04.2008
- Hat das Berufungsgericht aber die Auffassung vertreten, die unpräzisen Feststellungen des Erstgerichts zum Inhalt einer Urkunde (hier: Treuhandauftrag) seien nicht ausreichend, und hat es diese durch die Wiedergabe des unstrittigen Wortlauts der betreffenden Urkunde ersetzt, ist dies prozessual unbedenklich, weil unstrittiges Parteienvorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (§§ 266 f ZPO).OGH 1 Ob 68/07t, 03.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121557 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 136.
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/26h, 24.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 ObA 26/25v, 20.05.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 87/25x, 23.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 31/26d, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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