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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 11/22m

Worum es ging: Wie mache ich die Befangenheit nach dem Urteil noch geltend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 23

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.094 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Geschäftszahl

5Ob11/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* GmbH, *, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 155.175,08 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2021, GZ 1 R 113/21a-73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die mit der außerordentlichen Revision verbundene Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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