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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.03.1993

JN § 23

§ 23. Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgerichte angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und, wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshofe angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.

Wenn Sie einen Richter wegen Befangenheit ablehnen und Ihr Rechtsmittel dagegen vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wird, können Sie dagegen nicht weiter vorgehen. Ein weiteres Rechtsmittel an das nächsthöhere Gericht ist in diesem Fall nicht zulässig.

Lehnen Sie sämtliche Richter eines Gerichtshofs ab, entscheidet darüber das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie auch alle Richter des Oberlandesgerichts ab, entscheidet der Oberste Gerichtshof. Wird die pauschale Ablehnung des höheren Gerichts zurückgewiesen, kann dieses anschließend über die Ablehnung des unteren Gerichts entscheiden.

Stellen Sie immer wieder unzulässige Anträge auf Verfahrenshilfe, muss das Gericht darüber nicht jedes Mal förmlich entscheiden. Dasselbe gilt für wiederholte unzulässige Anträge, mit denen ein Richter abgelehnt wird.

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.

Lehnen Sie alle Richterinnen und Richter eines Oberlandesgerichts wegen Befangenheit ab, kann dieses Gericht darüber nicht selbst entscheiden. Über einen solchen Antrag entscheidet dann der Oberste Gerichtshof.

Über die Befangenheit eines Richters wird nicht in der Verwaltung, sondern durch die unabhängige Rechtsprechung entschieden. Solche Anträge werden deshalb nur in dem dafür vorgesehenen Gerichtsregister erfasst.

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