Wie mache ich die Befangenheit nach dem Urteil noch geltend?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (87 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Fall des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG kann bei einer Ablehnung im Rechtsmittel aber nicht vorliegen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass ein mit Erfolg abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war.OGH 1 Ob 40/23y, 25.04.2023
- Hier: Ablehnung in der Revision.OGH 9 Ob 55/20h, 25.11.2020
- Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren könnte keinen Einfluss auf diese rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache haben. Der Rekurs ist demnach mangels Beschwer zurückzuweisen.OGH 1 Ob 141/19w, 29.08.2019
- Hier: Rechtskräftig erledigtes vorangegangenes Ablehnungsverfahren.OGH 2 Ob 196/17p, 28.11.2017
- Dies gilt nicht nur für verfahrensbeendende Entscheidungen, sondern auch für abgeschlossene Verfahrensstadien oder selbständige Zwischenverfahren, wie etwa jenes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Vornahme einer Delegierung.OGH 8 Ob 119/16g, 16.12.2016
- Ist eine unanfechtbare Entscheidung (hier: über die Verfahrenshilfe) wirksam zugestellt worden, ist ein Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Ablehnungswerberin nicht beschwert ist.OGH 1 Ob 160/14g, 18.09.2014
- Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden.OGH 7 Ob 36/14s, 19.03.2014
- Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.OGH 10 Ob 48/12z, 16.04.2013
- Hier: Konkursverfahren.OGH 8 Ob 159/09d, 21.12.2009
- Im Falle einer unanfechtbaren verfahrensbeendenden Entscheidung kommt ein Ablehnungsantrag nach deren Fällung nicht mehr in Betracht.OGH 8 Nc 19/07x, 04.04.2008
- Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte.OGH 8 Nc 19/07x, 04.04.2008
- Niemals aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird.OGH 6 N 509/02, 12.09.2002
- Das Rechtsmittelverfahren ist bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen.OGH 1 Ob 26/02h, 26.02.2002
- Es schadet auch nicht, dass der Ablehnungsantrag vom Kläger nicht "an die Spitze seines Rekurses" gestellt wurde, ist doch der Rechtsmittelschriftsatz als Einheit zu sehen; die gegenteilige Ansicht wäre wohl überspitzter Formalismus.OGH 1 Ob 26/02h, 26.02.2002
- Der Ansicht, die Ablehnung müsste mit "besonderem Antrag" beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden, wird ebensowenig beigetreten wie der Meinung, ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Urteilszustellung bekannt gewordener Befangenheitsgrund könne nur mehr im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und über diesen Antrag habe nicht der Ablehnungssenat der unteren Instanz zu entscheiden.OGH 1 Ob 26/02h, 26.02.2002
- Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 26/02h, 26.02.2002
- Die Geltendmachung der Befangenheit ist nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar ist.OGH 6 Ob 113/01p, 05.07.2001
- Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt.OGH 1 Ob 302/00v, 30.01.2001
- Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.OGH 6 Ob 286/00b, 14.12.2000
- Die Geltendmachung einer Befangenheit von Richtern ist auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig.OGH 1 Ob 174/00w, 25.07.2000
- Voraussetzung ist, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem oder in einem gesonderten Schriftsatz die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann.OGH 1 Ob 273/99z, 28.03.2000
- Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren.OGH 1 Ob 199/99t, 27.08.1999
- Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig.OGH 1 Ob 199/99t, 27.08.1999
- Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz, wenn sie im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorangestellt wurde.OGH 9 ObA 277/92, 13.01.1993
- Und zwar dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen steht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann. Nach Rechtskraft mangelt es der Ablehnungswerberin an einem rechtlich geschützten Interesse.OGH 1 Ob 637/88, 28.09.1988
- Hier: War ein an das Berufungsgericht gerichteter, die Mitglieder des Senats betreffender Ablehnungsantrag, der vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs dem zuständigen Senat des OLG zur Entscheidung vorzulegen wäre, nicht anzunehmen.OGH 5 Ob 368/87, 22.12.1987
- Die Ablehnungserklärung muss spätestens in einer der Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellten Ablehnungserklärung erfolgen, weil nach § 21 Abs 2 JN ein Ablehnungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn in Kenntnis seines Vorliegens Anträge, somit auch Rechtsmittelanträge gestellt werden.OGH 7 Ob 651/80, 09.10.1980
- Eine aus der Verhandlungsführung abgeleitete Befangenheit des Erstrichters kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 504/78, 02.03.1978
- Hier: Kartellverfahren; jedoch abweichend von 7 Ob 28/73.OGH Okt 15/76, 22.11.1976
- Jedoch nicht mit dem gegen die Entscheidung gerichteten Rechtsmittel, sondern nur mit einem Ablehnungsantrag; da ein im Revisionsrekurs gestellter Ablehnungsantrag aber nicht zurückwirkt, ist er für die Entscheidung über den Revisionsrekurs ohne Bedeutung.OGH 7 Ob 28/73, 07.03.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 44/22i, 31.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 11/22m, 03.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 188/21i, 18.11.2021
- OGH 5 Ob 158/21b, 19.08.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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