Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 53/22s

Worum es ging: Wer haftet, wenn die Pläne für die Arbeit untauglich waren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Besteller muss taugliche Pläne zur Verfügung stellen. Warnt der Unternehmer nicht, obwohl ihm die Untauglichkeit auffallen musste, trifft ihn ein Mitverschulden am Schaden. Ein Mitverschulden des Bestellers kommt nur in Betracht, wenn ihn solche Pflichten selbst treffen.

In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.011 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2022

Geschäftszahl

2Ob53/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, der auf der Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin P*, vertreten durch Pochmarski Kober Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen 281.440,42 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 2 R 183/21a-86, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. September 2021, GZ 2 Cg 21/20w-77, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail