OGH 9 ObA 40/22f
Worum es ging: Darf ich als Betriebsrat besser bezahlt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Betriebsratsmitglied sollen Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit hätte. Aus dem Mandat dürfen Sie aber keinen Vorteil ziehen. Die für Ihre Aufgaben gewährte Freizeit günstiger zu vergüten als Ihre Arbeitszeit, ist deshalb nicht zulässig.
Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.02.2022, 110 Ra 10/21p-36
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 115 ArbVG § 117 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.700 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Geschäftszahl
9ObA40/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * L*, vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch E+H Eisenberger+Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 25.970,36 EUR sA, in eventu 13.009,15 EUR sA, und Feststellung (10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2022, GZ 110 Ra 10/21p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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