Darf ich als Betriebsrat besser bezahlt werden?
betrifft Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsinhaber
Als Betriebsratsmitglied sollen Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit hätte. Aus dem Mandat dürfen Sie aber keinen Vorteil ziehen. Die für Ihre Aufgaben gewährte Freizeit günstiger zu vergüten als Ihre Arbeitszeit, ist deshalb nicht zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Das Betriebsratsmitglied soll auch weiterhin in den Genuss aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied zu verrichten hatte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit ist im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist.OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021
- Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig.OGH 9 ObA 89/14z, 29.10.2014
- Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht.OGH 9 ObA 133/12t, 19.03.2013
- Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen.OGH 8 ObA 266/97v, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 9 ObA 96/24v, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/24w, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 40/22f, 27.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 116 · Freizeitgewährung
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