Darf mein Chef mir für die Betriebsratsarbeit etwas zuwenden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt, für dessen Ausübung grundsätzlich nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden.OGH 8 ObA 31/23a, 13.12.2023
- Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig.OGH 9 ObA 89/14z, 29.10.2014
- Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht.OGH 9 ObA 133/12t, 19.03.2013
- Die vermeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen.OGH 9 ObA 109/02y, 16.10.2002
- Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen.OGH 8 ObA 266/97v, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 9 ObA 96/24v, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/24w, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 31/23a, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 40/22f, 27.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 115 · Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
- ArbVG § 116 · Freizeitgewährung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beschäftigte dürfen nicht deshalb schlechter behandelt werden, weil sie ihre Rechte in der Betriebsvertretung wahrnehmen. Vorausgesetzt ist, dass Ihnen tatsächlich ein Nachteil zugefügt wurde und der Arbeitgeber das gerade wegen dieser Rechtsausübung getan hat.
War eine Betriebsvereinbarung unzulässig, wurde ihr Inhalt aber Teil Ihres Arbeitsvertrags, bleiben darin vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen. Er darf sie nur nach billigem Ermessen ausüben und muss die allgemeinen Schranken des Arbeitsvertrags beachten. Bei Vorbehalten, die konkrete Ansprüche betreffen, muss der Betriebsrat nicht mehr mitwirken.