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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.2011

ArbVG § 115

4. HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 115. (1)Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds. (2)Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung verantwortlich. (3)Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes. (4)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Machen Sie glaubhaft, dass die Benachteiligung auf einen verbotenen Beweggrund zurückgeht, wird eine unzulässige Benachteiligung angenommen. Der Arbeitgeber kann das nur entkräften, indem er glaubhaft macht, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit ein anderer Beweggrund ausschlaggebend war.

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung können Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; niemand kann zum Abschluss eines Vertrags gezwungen werden. Für einen Ersatzanspruch müssen Sie zeigen, dass der Schaden ohne die Benachteiligung nicht eingetreten wäre.

Ja. Der Entlassungsgrund erfasst alle beim selben Arbeitgeber beschäftigten Personen, gleich ob Arbeiter, Angestellte oder Betriebsratsmitglieder. Außenstehende wie Lieferanten, Kunden oder sonstige Geschäftspartner zählen dagegen nicht dazu.

Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.

Leistungen, die gegen das Verbot der Besserstellung von Betriebsräten verstoßen, darf der Betriebsinhaber nicht nur für die Zukunft einstellen. Er kann auch bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.

Wird ein Betriebsratsmitglied entlassen, bevor das Gericht dieser Entlassung zugestimmt hat, dann ist die Entlassung bis dahin in der Schwebe und noch nicht wirksam. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet dadurch noch nicht. Solange dieser Schwebezustand dauert, dürfen Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat weiter erfüllen.

Nein. Eine begründete Suspendierung ist auch bei Betriebsratsmitgliedern zulässig, sie darf die Betriebsratsarbeit aber nicht zusätzlich behindern. Insbesondere darf Ihnen das Betreten des Betriebs nicht verboten werden, wenn Sie dort Ihre Aufgaben erfüllen müssen.

Nein. Das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt und wird nicht gesondert entlohnt. Sie haben Anspruch darauf, für die nötige Mandatsarbeit während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden; für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht das Gesetz keinen Ausgleich vor.

Maßgeblich ist grundsätzlich Ihr eigenes aktuelles Entgelt für jene Arbeitszeit, die Sie weiterhin leisten, besonders bei festen Bezügen. Ein Vergleich mit dem Einkommen ähnlicher Kolleginnen und Kollegen und deren weiterer Entwicklung ist dafür in der Regel nicht nötig.

Nein. Neben der Teilnahme an Sitzungen und Betriebsversammlungen haben Sie als Betriebsratsmitglied weitere eigene Rechte, die nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Verbot gilt unbedingt. Umgekehrt können die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auch nicht durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung erweitert werden.

Sie erhalten das, was Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Wird im Betrieb zulässig kurzgearbeitet, sinkt auch Ihr Bezug; hätten Sie Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Fallen die Umstände weg, für die ein veränderlicher Entgeltteil gewährt wurde, entfällt er.

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