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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2022 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 27/22m

Worum es ging: Darf mich mein Chef entlassen, weil ich eine Firma gegründet habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Entlassung wegen eines Nebengeschäfts setzt voraus, dass Sie dieses Nebengeschäft tatsächlich schon betreiben. Die bloße Gründung eines eigenen Unternehmens, ohne dass der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde, reicht dafür nicht aus.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.297 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

8ObA27/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johannes Graf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z* J*, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 14.162,19 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2022, GZ 13 Ra 41/21h-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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