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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.05.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 91/22a

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.949 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Geschäftszahl

5Ob91/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn, 2. S*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. S* GmbH & Co KG, *, 4. S* GmbH, ebenda, diese beiden vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn wegen 21.716,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 2 R 22/22k-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2021, GZ 15 Cg 97/20x-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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