OGH 5 Ob 91/22a
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 10.12.2021, 15 Cg 97/20x-32
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.03.2022, 2 R 22/22k-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2022
Geschäftszahl
5Ob91/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn, 2. S*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. S* GmbH & Co KG, *, 4. S* GmbH, ebenda, diese beiden vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn wegen 21.716,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 2 R 22/22k-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2021, GZ 15 Cg 97/20x-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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