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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2009

ZPO § 505

Erhebung der Revision. §. 505. (1)Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht. (2)Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3)Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt. (4)Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.

Ja. Nur wenn die Sendung an das zuständige Gericht adressiert ist, zählen die Tage des Postlaufs nicht in Ihre Frist. Sonst ist die Eingabe nur rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim richtigen Gericht einlangt; ein bloßer Zahlendreher in der Postleitzahl schadet dagegen nicht.

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Nur ein zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Bringen Sie ein Rechtsmittel ein, das gar nicht zulässig ist, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und wirksam.

Ja. Bei einer außerordentlichen Revision ist das Urteil zwar schon vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig. Zahlen Sie in dieser Zeit, ist die eigentliche Forderung damit noch nicht getilgt. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung auf, können Sie das Gezahlte schon vor dem Ende des weiteren Verfahrens zurückfordern, weil der Grund der Zahlung weggefallen ist.

Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.

Nein. Wird Ihre Verpflichtung durch ein Urteil festgestellt, bleibt es dieselbe Schuld wie zuvor; ein neuer Rechtsgrund entsteht dadurch nicht. Diese Umwandlung tritt außerdem erst ein, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Nur dann nicht, wenn beide Gerichte eine gemeinsame Einlaufstelle haben. Getrennte Stellen im selben Gebäude reichen nicht. Bei elektronischer Einbringung kommt es darauf gar nicht an; der Schriftsatz muss rechtzeitig beim richtigen Gericht einlangen.

Nur ein rechtzeitig eingebrachtes und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Ist Ihr Rechtsmittel verspätet oder unzulässig, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Ja. Ist strittig, ob Sie Ihr Rechtsmittel innerhalb der Frist eingebracht haben, kann der Oberste Gerichtshof dazu selbst Nachforschungen anstellen und die Ergebnisse selbst bewerten. Hat allerdings schon das Gericht zweiter Instanz solche Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden.

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