OGH 3 Ob 90/22i
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Schon wenn die beanstandete Klausel Inhalt oder Rechengrundlage einer Mitteilung an Sie ist, beruft sich das Unternehmen darauf, selbst bei einem bloßen Kontoauszug. Dasselbe gilt, wenn eine unzulässig ermittelte Rechengröße einfach als Ausgangsbasis fortgeschrieben wird.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 30.09.2021, 22 Cg 66/20b-9
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 15.02.2022, 3 R 155/21w-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
49 Absätze, 17.115 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Geschäftszahl
3Ob90/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei K*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2022, GZ 3 R 155/21w-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. September 2021, GZ 22 Cg 66/20b-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.211,73 EUR (darin enthalten 368,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).