Gilt ein Unterlassungsurteil noch, wenn sich das Gesetz ändert?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Behaupteter Verstoß gegen das im Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getretene KuKuSpoSiG.OGH 9 Ob 34/24a, 24.04.2024
- Hier: Zur geänderten Rechtslage durch § 80 Abs 2a ElWOG 2010 (BGBl I 2022/7).OGH 3 Ob 90/22i, 22.06.2022
- Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG.OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
- Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage während des erstinstanzlichen Verfahrens geändert hat (hier: Provisorialverfahren).OGH 4 Ob 147/21b, 28.09.2021
- Diese Rechtsprechung kann auch auf Verbandsklagen zur AGB-Kontrolle übertragen werden (hier: Inkrafttreten des FAGG).OGH 6 Ob 169/15v, 21.12.2015
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist.OGH 4 Ob 58/14d, 23.04.2014
- Nichts anderes kann gelten, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Norm geändert hat.OGH 4 Ob 58/14d, 23.04.2014
- Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde.OGH 4 Ob 76/12y, 10.07.2012
- Hier: Ausführliche Erörterung zur (temporalen) Anwendbarkeit der Rom II-VO.OGH 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
- Hier: Verstoß gegen § 2 UWG.OGH 4 Ob 42/08t, 08.04.2008
- Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch daher nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt.OGH 4 Ob 42/08t, 08.04.2008
- Daneben ist weiterhin erheblich, ob das beanstandete Verhalten auch zu jenem Zeitpunkt gegen das Lauterkeitsrecht verstieß, als es gesetzt wurde. Denn sonst läge kein Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht vor, der die Wiederholungsgefahr indizierte.OGH 4 Ob 225/07b, 11.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 45.
- OGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 34/24a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 90/22i, 22.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 124/18v, 03.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 24/18i, 25.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 140/18h, 31.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.
Eine Unterlassungsklage setzt voraus, dass Ihre vertraglichen Rechte bereits einmal rechtswidrig verletzt wurden; ein Verschulden ist dafür nicht nötig. Dazu muss die Gefahr bestehen, dass sich die Störung wiederholt und nur ein gerichtliches Verbot dem vorbeugen kann.