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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 39/22x

Worum es ging: Wann beschreibt ein Markenwort die Ware bloß?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.

Wird ein europäisches Patent im Ausland für nichtig erklärt, wirkt das nur für den Staat, dessen Gericht entschieden hat, und erfasst den inländischen Teil des Patents nicht. Die Gründe einer solchen Entscheidung können aber im inländischen Eilverfahren herangezogen werden, um Nichtigkeitsgründe glaubhaft zu machen.

Namen von Personen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig und damit als Marke geeignet, auch wenn sie weit verbreitet sind. Die Unterscheidungskraft fehlt nur dann, wenn der Name zugleich eine sachliche Angabe über die Ware oder Dienstleistung ist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

58 Absätze, 18.753 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

4Ob39/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in den verbundenen Markenschutzsachen der Antragstellerin K* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Eintragung der beiden Wortbildmarken Hugo Portisch JournalistInnen Preis und der Wortmarke Hugo Portisch Preis, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 2021, GZ 33 R 105/21k, 33 R 106/21g, 33 R 107/21d-3, mit dem die Beschlüsse der

Rechtsabteilung des Patentamts vom 28. Juli und vom

30. Juli 2021, GZ AM 20933/2021-2, AM 20935/2021-2 und AM 20890/21-2, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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