Wann beschreibt ein Markenwort die Ware bloß?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt ("SMASH" für Shorts).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“.OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025
- Hier: Unterscheidungskraft der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für diverse Fleischprodukte der Klasse 29 verneint.OGH 4 Ob 129/25m, 25.11.2025
- Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024
- Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten.OGH 4 Ob 42/22p, 30.06.2022
- Hier: "Hugo-Portisch-Preis".OGH 4 Ob 39/22x, 30.06.2022
Alle 34 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“.OGH 4 Ob 153/21k, 28.09.2021
- Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht.OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019
- Hier: „STIMMUNG HOCH ZWEI“ für alkoholische Getränke nicht rein beschreibend.OGH 4 Ob 46/18w, 23.08.2018
- Hier: "Schneewette".OGH 4 Ob 78/18a, 23.08.2018
- Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt.OGH 4 Ob 77/15z, 19.05.2015
- Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt.OGH 4 Ob 69/15y, 19.05.2015
- Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint.OGH 4 Ob 16/15d, 17.02.2015
- Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend.OGH 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
- Auch Wortneubildungen kann die Unterscheidungskraft fehlen.OGH 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
- App „myTaxy“.OGH 4 Ob 102/12x, 18.09.2012
- Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend.OGH 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
- Hier: „Gute Laune“ für Tee.OGH 17 Ob 18/09k, 23.03.2010
- Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder Andeutung vorliegt.OGH 17 Ob 4/08z, 11.03.2008
- Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend.OGH 17 Ob 27/07f, 13.11.2007
- Hier: „Shopping City" - rein beschreibend.OGH 4 Ob 38/06a, 12.07.2006
- Rein beschreibende Zeichen sind nicht eintragungsfähig und damit nicht schutzfähig. Sie können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat.OGH 4 Ob 38/06a, 12.07.2006
- „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend.OGH 4 Ob 28/06f, 20.04.2006
- Hier: "fun & sun.OGH 4 Ob 227/05v, 29.11.2005
- Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen.OGH 4 Ob 186/03m, 23.09.2003
- Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.OGH 4 Ob 117/03i, 24.06.2003
- Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend.OGH 4 Ob 117/03i, 24.06.2003
- Mangels Deskriptivität die Schutzfähigkeit bei dem (Markenbestandteil) Bestandteil "Music Channel" verneint.OGH 4 Ob 38/03x, 18.02.2003
- Nur solche Wortverbindungen sind als beschreibend zu werten, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben.OGH 4 Ob 216/02x, 24.09.2002
- Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können.OGH 4 Ob 119/02g, 28.05.2002
- Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden.OGH 4 Ob 119/02g, 28.05.2002
- "A la Carte".OGH 4 Ob 166/97h, 27.05.1997
- Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Dass es an gehobene Bedürfnisse denken lässt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe.OGH 4 Ob 105/97p, 13.05.1997
- Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor.OGH 4 Ob 7/96, 26.02.1996
- Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Worte, die eine gedankliche Schlussfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet.OGH 4 Ob 77/95, 07.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 48.
- OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 129/25m, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 39/22x, 30.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/21k, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/20a, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4; MSchG §4 Abs1 Z3; UWG §9 Abs3 C1
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