OGH 4 Ob 103/22h
Worum es ging: Gilt der Schutz vor unfairen Klauseln auch bei vorgefertigten Texten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Schutz vor gröblich benachteiligenden Bestimmungen greift auch dann, wenn Sie sich einer vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwerfen. Anders ist es, wenn die Bestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Gibt ein Auftraggeber bei der Vergabe den Vertragsinhalt mit fertigen Klauseln vor, können die Bieter darüber kaum verhandeln. Es besteht dann dasselbe Ungleichgewicht wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Klauseln können deshalb ebenso darauf geprüft werden, ob sie grob benachteiligen und damit unwirksam sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2022, 16 R 135/21x-119
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.903 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Geschäftszahl
4Ob103/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* W*, vertreten durch Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei G* gemeinnützige Privatstiftung, *, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert 900.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2022, GZ 16 R 135/21x-119, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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