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Kann eine vorgegebene Vertragsklausel auch bei Ausschreibungen unwirksam sein?

günstig für Bieter betrifft Unternehmer, Bieter, Auftraggeber, Konsument
Gibt ein Auftraggeber bei der Vergabe den Vertragsinhalt mit fertigen Klauseln vor, können die Bieter darüber kaum verhandeln. Es besteht dann dasselbe Ungleichgewicht wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Klauseln können deshalb ebenso darauf geprüft werden, ob sie grob benachteiligen und damit unwirksam sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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