Kann eine vorgegebene Vertragsklausel auch bei Ausschreibungen unwirksam sein?
günstig für Bieter betrifft Unternehmer, Bieter, Auftraggeber, Konsument
Gibt ein Auftraggeber bei der Vergabe den Vertragsinhalt mit fertigen Klauseln vor, können die Bieter darüber kaum verhandeln. Es besteht dann dasselbe Ungleichgewicht wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Klauseln können deshalb ebenso darauf geprüft werden, ob sie grob benachteiligen und damit unwirksam sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einmalige Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag.OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025
- Hier: Individuelle Aushandlung des Verzichts auf Widerruf der Schenkung.OGH 4 Ob 103/22h, 30.06.2022
- Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.OGH 8 Ob 164/08p, 23.04.2009
- Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer iSd § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab.OGH 3 Ob 122/05w, 13.09.2006
- AGB über Risikotragung zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen.OGH 10 Ob 54/04w, 13.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 103/22h, 30.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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