OGH 9 ObA 54/22i
Worum es ging: Ist ein Betrieb karitativ, wenn ihn das Gesetz dazu verpflichtet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Betrieb verfolgt keinen karitativen Zweck, wenn er seine Hilfe für Menschen in Not nicht freiwillig leistet, sondern weil ihn eine gesetzliche Verpflichtung dazu zwingt. Der mildtätige Beweggrund fehlt dann.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.02.2022, 13 Ra 39/21i-18
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 58 ArbVG § 110 ArbVG § 132
Entscheidungstext
55 Absätze, 29.079 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Geschäftszahl
9ObA54/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat T* GmbH, *, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2022, GZ 13 Ra 39/21i-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juni 2021, GZ 46 Cga 11/21z-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil wie folgt zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass die klagende Partei das Recht hat, drei ihrer Mitglieder in den Aufsichtsrat der beklagten Partei zu entsenden, wobei diesen entsendeten Mitgliedern die Stellung als Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 110 ArbVG zukommt.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).