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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASGG § 50

Gegenstand der Arbeitsrechtssachen § 50. (1)Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung; 2. zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 2 handelt; 3. zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit; 4. zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen; 5. über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens; 5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern; 6. über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge; 7. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen; 8. zwischen Arbeitnehmern und der Österreichischen Gesundheitskasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005; 9. zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der §§ 8 bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, für Entgeltansprüche haften. (2)Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat, entscheidet die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag ungültig war. Auch eine Klage, mit der Ihr Arbeitgeber zur nachträglichen Anmeldung bei der Krankenkasse verpflichtet werden soll, wird deshalb zurückgewiesen.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht können nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechts, ausgetragen werden. Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten gehören in den Verwaltungsweg. Nur wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Art erhoben werden, sind die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig.

Ob ein Streit zwischen Arbeitnehmern vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört, hängt davon ab, ob sie bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung eingegliedert waren. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt ein Zusammenhang durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung, ohne den es zu der strittigen Handlung nicht gekommen wäre.

Das Arbeits- und Sozialgericht. Der Betrieb einer Kantine, in der Bedienstete gegen Zahlung essen, gehört nicht zur hoheitlichen Verwaltung. Ansprüche daraus sind daher keine Sache der besonderen Behördenhaftung.

Ja. Urteile in solchen Arbeitsrechtssachen wirken nicht nur zwischen den Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und den Betrieb, für den die Betriebsratswahl gilt. Das ist unabhängig davon, ob die Bekanntmachungsvorschrift eingehalten wurde.

Nein. Rechte als Mitglied des Personalausschusses sind untrennbar mit Ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbunden, auch wenn Sie einem Unternehmen zugewiesen sind. Für ihre Durchsetzung steht der ordentliche Rechtsweg nicht offen.

Vor den ordentlichen Gerichten. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsratsvorsitzenden an einer Universität sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern und daher im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

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