ArbVG § 132
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und für Verwaltungsstellen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gibt es einen eigenen Schutz. Damit achtet der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen. Er zieht so für die betriebliche Mitbestimmung eine Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche.
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft entfallen in einem kirchlichen Betrieb dann, wenn sie mit dessen besonderen Zwecken unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn die Mitwirkung für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde. Ein solches Ergebnis kann etwa darin liegen, dass die Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder auf ungewisse Zeit verzögert.
Hinter dem Sonderschutz für bestimmte Unternehmen und Betriebe steht der Gedanke, dass die Beteiligung der Belegschaft an Entscheidungen dort wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß bestehen soll wie sonst. Das betrifft soziale, persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten.
Der Arbeitgeber soll durch den Sonderschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat darüber zu streiten, ob jemand für eine Stelle, die unmittelbar kirchlichen Zielen dient, noch tragbar ist. Die Mitwirkung der Belegschaft entfällt daher schon dann, wenn eine solche Person von einer personellen Maßnahme überhaupt betroffen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme aus kirchlich bedingten Gründen erfolgt.
Eine Pastoralassistentin der römisch-katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Glaubensinhalten besteht, hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz. Die Eigenart des kirchlichen Betriebs, also der Pfarre oder der Diözese, steht dem entgegen.
Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.
Ein Betrieb verfolgt keinen karitativen Zweck, wenn er seine Hilfe für Menschen in Not nicht freiwillig leistet, sondern weil ihn eine gesetzliche Verpflichtung dazu zwingt. Der mildtätige Beweggrund fehlt dann.
Der Schutz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt. Er ist damit anders ausgestaltet als der Schutz nach den übrigen Regeln derselben Bestimmung.
Eigenart meint jene besonderen Merkmale, die gerade für dieses Unternehmen oder diesen Betrieb kennzeichnend sind und ihn von anderen unterscheiden. Bei einem Betrieb mit kirchlicher Zwecksetzung bedeutet das, dass Betriebe ohne solche Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Einfache Gesetze dürfen dieses Recht nicht einschränken. Den allgemeinen Staatsgesetzen sind die Kirchen aber wie jede andere Gesellschaft unterworfen.