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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 57/22f

Worum es ging: Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für ausgenommene Beschäftigte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Arbeitszeitgesetz nimmt bestimmte Beschäftigungen von seinem Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme gilt aber nicht für den Abschnitt über die Einteilung der Arbeitszeit und die Teilzeitarbeit. Diese Regeln sind daher trotzdem anzuwenden.

Eine Vereinbarung, nach der Sie nur bei beiderseitigem Bedarf arbeiten und Angebote auch ablehnen dürfen, ist unwirksam, soweit sie Ausmaß und Lage der Arbeitszeit ganz der Willkür des Arbeitgebers überlässt. Denn damit würden Sie während des Arbeitsverhältnisses auf Ihren zwingenden Anspruch verzichten, dass das Ausmaß der Arbeitszeit im Vertrag festgelegt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.781 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

9ObA57/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* B*, vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Kroker Tonini Höss & Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 400,73 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2022, GZ 15 Ra 82/21b-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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