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Darf mein Arbeitsvertrag die Arbeitszeit völlig offen lassen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Teilzeitbeschäftigte
Eine Vereinbarung, nach der Sie nur bei beiderseitigem Bedarf arbeiten und Angebote auch ablehnen dürfen, ist unwirksam, soweit sie Ausmaß und Lage der Arbeitszeit ganz der Willkür des Arbeitgebers überlässt. Denn damit würden Sie während des Arbeitsverhältnisses auf Ihren zwingenden Anspruch verzichten, dass das Ausmaß der Arbeitszeit im Vertrag festgelegt wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die "Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf-Konsensprinzip", bei welcher die Möglichkeit des Arbeitnehmers besteht, Beschäftigungsanbote des Dienstgebers nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, ist insoweit unwirksam, als die Vereinbarung Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht. Die Vereinbarung läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf den ihm gemäß §§19c und 19d AZG zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit verzichtet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Verschlechterung des Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich für die Zukunft beendet werden. Umso mehr dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich für die Zukunft ändern, auch zu Ihrem Nachteil. Die Grenzen des zwingenden Rechts bleiben dabei bestehen.

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