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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 126/22y

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Die Regel des Mietrechts über die Behandlung von Mietzinsrückständen im Kündigungsverfahren ist eine reine Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 2.957 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Geschäftszahl

5Ob126/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien – Wiener Wohnen, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 40 R 259/21s-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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