Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 35/22p

Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Nur wenn Sie es beantragen. Der Beschluss, mit dem die Zurückziehung zur Kenntnis genommen wird, enthält von sich aus keine Kostenentscheidung. Stellen Sie Ihren Kostenantrag rechtzeitig vorher, wird darüber entschieden; sonst lässt sich das später nicht mehr nachholen.

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

21 Absätze, 1.702 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Geschäftszahl

8ObA35/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. C* H*, 2. C* S*, beide vertreten durch HEGH Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 44.629,36 EUR brutto sA und Feststellung, 2.) 42.024,32 EUR brutto sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 2022, GZ 11 Ra 73/21s-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2021, GZ 9 Cga 19/21s-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses der klagenden Parteien dient zur Kenntnis.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail