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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 92/22b

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Auch wenn Sie Ihren Wunsch nach Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz nur mündlich geäußert haben, entsteht der Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber darüber verhandelt und es zu einer Teilzeitvereinbarung kommt. Voraussetzung ist, dass an dem Willen, eine Teilzeit nach diesen Regeln zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann. Die vorgeschriebene Schriftform steht dem dann nicht entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.019 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA92/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A*, geboren am *, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E* GmbH, FN *, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2022, GZ 12 Ra 27/22k-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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