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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.09.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 102/22x

Worum es ging: Wird mein Schadenersatz gekürzt, wenn ich nicht angegurtet war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel ja, aber nur mäßig. Das Nichtanlegen des Gurtes gilt im Regelfall als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt; die Quote hängt vom Einzelfall ab und lag häufig bei einem Fünftel bis einem Viertel. Bei besonders schwerem Verschulden des Unfallgegners kann sie ausnahmsweise ganz entfallen.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

18 Absätze, 2.269 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Geschäftszahl

2Ob102/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger, sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C* und 2. S*, beide *, und 3. U* Ö* AG, *, alle vertreten durch Mag. Michael Maurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 70.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. April 2022, GZ 4 R 12/22z-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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