Kann ich die Aufteilung des Mitverschuldens vom Höchstgericht prüfen lassen?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagte
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (187 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lenker einer Zugmaschine, der zum Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille aufwies und der sich vor dem Losfahren nicht durch einen Kontrollblick davon überzeugte, ob sich der Geschädigte bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte.OGH 2 Ob 59/26d, 28.04.2026
- Wohl aber sind Feststellungsmängel, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich machen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch vom Obersten Gerichtshof stets aufzugreifen.OGH 2 Ob 63/24i, 25.06.2024
- Hier: Verneinung eines groben Verschuldens bei Prospektkontrollortätigkeit.OGH 10 Ob 23/23i, 13.02.2024
- Hier: bereits zuvor erkannte, vor dem Gehöft herumlaufende Hündin, die nicht vorhersehbar erst drei bis fünf Meter vor der Begegnung mit der auf dem Güterweg mit ihrem Fahrrad vorbeifahrenden Klägerin begann, zu bellen und direkt auf diese zuzulaufen. Beurteilung der Vorinstanz zumindest vertretbar.OGH 2 Ob 71/23i, 20.04.2023
- Die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit stellt eine Frage des Einzelfalles dar, die nur im Fall einer groben Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nach § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.OGH 8 ObA 93/22t, 25.01.2023
Alle 36 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Beurteilung, dass übermäßiger Alkoholkonsum (Blutalkoholwert von 1,99 Promille), durch den massive Koordinations- und Konzentrationsstörungen hervorgerufen wurden, grob fahrlässig ist, vertretbar.OGH 10 ObS 1/22b, 22.02.2022
- Hier: Fußgänger hätte angesichts der Umstände die Fahrbahn nicht betreten dürfen; Annahme gleichteiligen Verschuldens keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021
- Hier: Verneinung grober Fahrlässigkeit bei bloßem Aufmerksamkeitsfehler jedenfalls vertretbar.OGH 2 Ob 104/20p, 17.09.2020
- Hier: Fußgängerin beim Linkseinbiegen übersehen.OGH 2 Ob 192/19b, 27.02.2020
- Hier: Zum Spazierengehen mit Hunden auf einem beschilderten Privatweg („Durchgang verboten!“).OGH 6 Ob 96/19i, 23.05.2019
- Hier: ZaDiG (BGBl I 2009/66).OGH 9 Ob 48/18a, 24.07.2018
- Die Beurteilung des Verschuldens ist letztlich eine solche des Einzelfalls.OGH 8 ObA 25/17k, 28.08.2017
- Hier: Zum Mitverschulden des Geschädigten an einem „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Im Rahmen einer aus anderen Gründen zulässigen Revision hat der Oberste Gerichtshof sich jedoch nicht auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Vorinstanzen den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten haben, sondern hat die Beurteilung des Verschuldensgrads und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten selbständig zu prüfen.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Hier: Sturz über ein aufgrund von Schneelage bloß 60 cm hohes Brückengeländer.OGH 6 Ob 85/15s, 31.08.2015
- Das gilt auch für den Ausgleich im Innenverhältnis nach § 1302 ABGB iVm § 896 ABGB.OGH 6 Ob 205/14m, 15.12.2014
- Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße.OGH 2 Ob 47/14x, 12.06.2014
- Hier: Art 6.2 AWB.OGH 7 Ob 9/14w, 29.01.2014
- Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn die Beurteilung des Sachverhalts auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme oder die Verneinung grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht.OGH 7 Ob 9/14w, 29.01.2014
- Hier: Zumutbarkeit des Behaltens von Aktien.OGH 1 Ob 188/12x, 13.12.2012
- Hier: Zulässigkeit der Revision bejaht. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten maßgeblich auf ihre größere Erfahrung gestützt. Richtigerweise ergab sich ihre Haftung jedoch bereits aus der freiwilligen Pflichtenübernahme. Der Aspekt, dass die Beklagte über wesentlich größere Erfahrung verfügte als der Kläger, ist demgegenüber auf Ebene des Mitverschuldens zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
- Hier: Mitverschulden des Kunden bei Anlageberatung.OGH 2 Ob 198/11y, 22.12.2011
- Hier: Schiunfall.OGH 2 Ob 49/09h, 29.10.2009
- Hier: Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens von Pensionisten beim Umstieg auf ein - für sie in der Folge nachteiliges - Pensionskassenmodell bei nicht ausreichender Aufklärung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber.OGH 9 ObA 179/08a, 30.09.2009
- Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann. Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann daher wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.OGH 9 ObA 179/08a, 30.09.2009
- Hier: Verkehrssicherungspflichten und Verschuldensteilung. Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts.OGH 6 Ob 22/09t, 26.03.2009
- Hier: Paintball-Spiel. Verletzung einer Teilnehmerin, die bereits aus dem Spiel ausgeschieden war und sich außerhalb des Spielfelds aufhielt.OGH 6 Ob 104/08z, 05.06.2008
- Ob den Kläger ein Mitverschulden am von ihm geltend gemachten Schaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht.OGH 8 Ob 115/05v, 23.11.2006
- Ob im Einzelfall das Unterlassen an sich gebotener Vorgänge eine Sorglosigkeit in eigener Sache im Sinne des § 1304 ABGB begründet, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 3 Ob 24/06k, 19.10.2006
- Die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall schließt eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus.OGH 3 Ob 131/04t, 29.06.2004
- Ob dem Beklagten leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre.OGH 3 Ob 103/04z, 26.05.2004
- Hier: Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann.OGH 7 Ob 40/04i, 17.03.2004
- Hier: Wenn auch der geschädigte Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesetze korrekt vollzogen werden, darf doch nicht übersehen werden, dass er die fehlerhafte Vorgangsweise der Behörde hätte erkennen müssen und dennoch lange Zeit untätig blieb, obwohl ein Durchschnittsmensch zur ordnungsgemäßen Wahrung seines Eigentums ehestens danach getrachtet hätte, dieses wieder an sich zu bringen. Diese Untätigkeit rechtfertigt die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1.OGH 1 Ob 24/02i, 26.02.2002
- Hier: Aufsteller von Tierfallen, die auch Menschen erheblich verletzen können.OGH 6 Ob 240/00p, 05.10.2000
- Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - kommt im allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 129/99f, 29.04.1999
- Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.OGH 4 Ob 2372/96v, 17.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 7 Ob 54/26f, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 59/26d, 28.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 20/26f, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 181/25v, 20.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 32/25g, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 196/24y, 12.12.2024, Fall aus Wien
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