OGH 10 Ob 27/22a
Worum es ging: Kann mein Antrag auf Vorschuss in eine andere Art umgedeutet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Erst Ihr Antrag legt fest, welche Art von Unterhaltsvorschuss Sie begehren. Einen Vorschuss an sich gibt es nicht, weil die einzelnen Arten unterschiedliche Voraussetzungen haben. Das Gericht darf einen Antrag daher nicht einfach in eine andere Vorschussart umdeuten.
Ja. Nach dem Ende des Zeitraums, für den bereits Vorschüsse nach der Corona-Sonderregel gewährt wurden, dürfen Sie neu beantragen. Ein neuer Antrag vor Ablauf dieses Zeitraums ist dagegen nicht zulässig, und eine Weitergewährung auf fünf Jahre kommt nicht in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 17.01.2022, 1 Pu 166/18g-36
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.03.2022, 43 R 84/22d-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.09.2022
Geschäftszahl
10Ob27/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes A*, geboren * 2005, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 22, 1220 Wien, Simone-de-Beauvoir-Platz 6), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2022, GZ 43 R 84/22d-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. Jänner 2022, GZ 1 Pu 166/18g-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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