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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 27/22a

Worum es ging: Kann mein Antrag auf Vorschuss in eine andere Art umgedeutet werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Erst Ihr Antrag legt fest, welche Art von Unterhaltsvorschuss Sie begehren. Einen Vorschuss an sich gibt es nicht, weil die einzelnen Arten unterschiedliche Voraussetzungen haben. Das Gericht darf einen Antrag daher nicht einfach in eine andere Vorschussart umdeuten.

Ja. Nach dem Ende des Zeitraums, für den bereits Vorschüsse nach der Corona-Sonderregel gewährt wurden, dürfen Sie neu beantragen. Ein neuer Antrag vor Ablauf dieses Zeitraums ist dagegen nicht zulässig, und eine Weitergewährung auf fünf Jahre kommt nicht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 295 JN § 44

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.684 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Geschäftszahl

10Ob27/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes A*, geboren * 2005, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 22, 1220 Wien, Simone-de-Beauvoir-Platz 6), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2022, GZ 43 R 84/22d-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. Jänner 2022, GZ 1 Pu 166/18g-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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