Kann mein Antrag auf Vorschuss in eine andere Art umgedeutet werden?
betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Alleinerziehende
Nein. Erst Ihr Antrag legt fest, welche Art von Unterhaltsvorschuss Sie begehren. Einen Vorschuss an sich gibt es nicht, weil die einzelnen Arten unterschiedliche Voraussetzungen haben. Das Gericht darf einen Antrag daher nicht einfach in eine andere Vorschussart umdeuten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 13.09.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. Wurde zunächst nur ein "Titelvorschuß" beantragt, so läßt sich ein solcher Antrag nicht in ein Begehren gemäß § 4 Z 2 UVG umdeuten, weil die einzelnen Vorschußarten durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind. Einen Unterhaltsvorschuß "an sich" gibt es nicht. Eine Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG kann während des laufenden Unterhaltserhöhungsverfahren gegenüber dem Titelschuldner beantragt werden, sobald die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner im Sinne des § 4 Z 2 UVG als nicht gelungen anzusehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Umdeutung eines ausschließlich auf §§ 3, 4 Z 1 UVG gestützten Antrages in einen Unterhaltsvorschussantrag aufgrund des § 7 1. COVID-19-JuBG ist nicht möglich, weil die Vorschüsse nach diesen Bestimmungen durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind und das Gericht zudem nicht berechtigt ist, einen anderen Vorschussgrund als beantragt für den Zuspruch heranzuziehen.OGH 10 Ob 27/22a, 13.09.2022
- § 11 Abs 1 UVG schließt nicht aus, daß durch den konkreten durch verschiedene Behauptungen individualisierten Antrag auch mehrere Vorschußarten inhaltlich beantragt werden können. Die Subsumtion des gesamten nicht ungenügenden und daher keiner Verbesserung bedürftigen Vorbringens unter die gesetzlichen Tatbestände ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Bei einem unter mehrere Tatbestände des § 4 UVG subsumierbaren Vorbringen ist nach jenem Tatbestand zu entscheiden, bei dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.OGH 9 Ob 218/97t, 22.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 27/22a, 13.09.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
Covid-19-JuBG §7; UVG §11
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