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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.08.2010

JN § 44

§. 44. (1)Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Insolvenzverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen. (2)Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist. (3)Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, kann bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthigen Verfügungen treffen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ab dem Beginn jenes Monats, in dem Ihr Antrag ursprünglich bei Gericht eingelangt ist. Voraussetzung ist, dass Sie einen Verbesserungsauftrag fristgerecht erfüllen oder den Antrag von sich aus verbessern. Dasselbe gilt, wenn das zuerst angerufene Bezirksgericht unzuständig war und die Sache an das zuständige Gericht überweist.

Stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe bei einem unzuständigen Gericht, wird er deshalb nicht zurückgewiesen. Das Gericht leitet ihn an das zuständige Gericht weiter.

Ja. Stellt sich heraus, dass ein Gericht für die Vollstreckung oder die einstweilige Verfügung nicht zuständig war, muss es das aussprechen und die Sache abgeben. Was bereits vollzogen wurde und was schon rechtskräftig beschlossen ist, bleibt aber aufrecht und ist nicht ungültig.

Wird Ihre Sache rechtskräftig an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses Gericht daran gebunden. Es darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen. Ein Hin- und Herschieben zwischen diesen beiden Gerichten ist damit ausgeschlossen.

Hat ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden, macht das die Entscheidung in der Regel nicht ungültig; dieser Mangel bleibt meist folgenlos, weil er die Richtigkeit der Entscheidung üblicherweise nicht beeinflusst. War das Gericht dagegen sachlich unzuständig, ist das Verfahren nichtig.

Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.

Wird eine Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieser Beschluss für das neue Gericht bindend. Sonst wären solche Überweisungen sinnlos. Das neue Gericht darf seine Unzuständigkeit daher nicht damit begründen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen.

Nein. Ein Gericht, das eigentlich nicht zuständig ist, darf vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, Ihren Antrag aber nicht abweisen. Eine dennoch ergangene Abweisung ist nichtig; angeordnete Sicherungsmaßnahmen bleiben dagegen aufrecht, und das Verfahren geht an das zuständige Gericht über.

Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, bleibt dieser Beschluss für das neue Gericht maßgebend. Das gilt so lange, bis er von einem höheren Gericht rechtskräftig abgeändert wird.

Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.

Wird ein Antrag in eine Klage umgedeutet und die Sache dadurch streitig, darf das unzuständige Gericht sie nicht von sich aus an das zuständige Gericht überweisen. Eine solche Überweisung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Auch wenn ein Gericht sich örtlich für unzuständig hält, ist die damit ausgesprochene Überweisung für das andere Gericht verbindlich. Ohne Bindung bleibt es nur dann, wenn der Antrag bloß zurückgewiesen und nicht überwiesen wird.

Erklären sich zwei Gerichte für unzuständig, entscheidet das übergeordnete Gericht, welches von beiden zuständig ist. Voraussetzung ist, dass von beiden Gerichten rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, die die Zuständigkeit verneinen. Wird die Sache bloß überwiesen, ohne dass zugleich die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, fehlt diese Voraussetzung.

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