OGH 3 Ob 180/22z
Worum es ging: Zählt meine Betreuung noch, wenn das Kind im Internat ist?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wenn das Kind unter der Woche im Internat untergebracht ist und nur an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien bei Ihnen ist, leisten Sie einen vollen Beitrag zur Deckung seiner Bedürfnisse. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen, etwa für Kleidung und Wäsche sorgen.
Ja. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich ausschließlich oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen der Betreuung widmen können. Entscheidend ist, dass Sie für das Kind, das zumindest zeitweise in Ihrem Haushalt lebt, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen; Hort, Großeltern oder Internat ändern daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.06.2022, 43 R 122/22t-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Geschäftszahl
3Ob180/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M*, geboren am * 2006, und 2. G*, geboren am * 2010, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16 bis 19), wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. T*, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2022, GZ 43 R 122/22t-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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