Zählt meine Betreuung, obwohl ich berufstätig bin?
günstig für Betreuender betrifft Eltern, Kinder, berufstätige Alleinerziehende
Ja. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich ausschließlich oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen der Betreuung widmen können. Entscheidend ist, dass Sie für das Kind, das zumindest zeitweise in Ihrem Haushalt lebt, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen; Hort, Großeltern oder Internat ändern daran nichts.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 15.12.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Es ist unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Teil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Geldunterhaltspflicht des Vaters auch für jenen Zeitraum uneingeschränkt bejahten, in dem sich die Tochter (bloß) teilstationär im Krankenhaus befand.OGH 3 Ob 180/22z, 15.12.2022
- Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten.OGH 3 Ob 187/20a, 20.01.2021
- Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 2 Ob 235/16x, 28.11.2017
- Hier: Tagsüber Aufenthalt in einer Tagesstätte der Lebenshilfe.OGH 9 Ob 31/14w, 27.05.2014
- Auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung (zB Hort, Internat) wird der elterlichen Betreuung zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten erbringt.OGH 9 Ob 31/14w, 27.05.2014
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her.OGH 2 Ob 211/11k, 11.10.2012
- Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass Pflege und Erziehung Teil der Obsorge sind und es Sache des obsorgeberechtigten Elternteils ist, wie er die Pflege und Erziehung des Kindes „organisiert“.OGH 2 Ob 211/11k, 11.10.2012
- Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird.OGH 3 Ob 26/11m, 23.02.2011
- Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben.OGH 5 Ob 9/97b, 28.01.1997
- Die Betreuung auch dann angenommen wird, wenn das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einer dritten Person untergebracht wird.OGH 1 Ob 571/95, 29.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047443 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 3 Ob 180/22z, 15.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 187/20a, 20.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 166
Verwandte Fragen
Familienrecht · Betreuung bei Unterbringung im Internat
Familienrecht · Betreuung tagsüber und Höhe des Unterhalts
Familienrecht · Betreuungspflichten bei der Einkommensanrechnung
Familienrecht · Betreuung als Unterhaltsbeitrag
Familienrecht · Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren