Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 225/22b
Worum es ging: Kann mir das Gericht aus einem anderen Grund Recht geben?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2022, 11 R 147/22a-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.655 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Geschäftszahl
1Ob225/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2022, GZ 11 R 147/22a-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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