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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2022 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 225/22b

Worum es ging: Kann mir das Gericht aus einem anderen Grund Recht geben?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.655 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Geschäftszahl

1Ob225/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2022, GZ 11 R 147/22a-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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