Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 91/22y
Worum es ging: Wie wird meine Arbeitszeit als Lehrer mit Zusatzaufgaben berechnet?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regeln über die volle Lehrverpflichtung von zwanzig Wochenstunden gelten nicht für die Verwaltungsarbeit eines Abteilungsvorstands, dessen Unterricht dafür verringert wurde. Seine Dienstzeit ist anteilig zu berechnen, ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von vierzig Stunden.
Für Abteilungsvorstände sieht das Gesetz zwar keine ausdrückliche Anwesenheitspflicht vor. Weil es ihnen aber Leitungs- und Koordinationsaufgaben zuweist, ist die Weisung, sich während der pädagogischen Kernzeit in der Schule aufzuhalten, vom Gesetz gedeckt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.10.2022, 7 Ra 29/22x-25
Zitierte Paragrafen
VBG § 20 VBG § 44a VBG § 45a VBG § 46c VBG § 5a VBG § 90b
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
8ObA91/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für Steiermark, 8011 Graz, Körblergasse 23, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung und 166.820,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2022, GZ 7 Ra 29/22x-25, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 2021, GZ 43 Cga 128/20b-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.174,10 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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