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Wie wird meine Arbeitszeit als Lehrer mit Zusatzaufgaben berechnet?

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Die Regeln über die volle Lehrverpflichtung von zwanzig Wochenstunden gelten nicht für die Verwaltungsarbeit eines Abteilungsvorstands, dessen Unterricht dafür verringert wurde. Seine Dienstzeit ist anteilig zu berechnen, ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von vierzig Stunden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Die Vorschriften über die volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in § 2 Abs 1 BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten eines Abteilungsvorstands anwendbar, dessen Lehrverpflichtungsausmaß durch diese Aufgaben nach § 3 Abs 5 BLVG reduziert wurde. Seine Dienstzeit ist verhältnismäßig zu bestimmen – ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden gemäß § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG; § 212 Abs 3 BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, gilt nur für Lehrer, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Teilzeit bei der Anrechnung von Vordienstzeiten

Nein, nicht immer. Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers werden anteilig nach dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Schuljahr angerechnet. Eine Lehrverpflichtung ab achtzig Prozent wird allerdings mit hundert Prozent gerechnet.

günstig für Arbeitgeber Anwesenheitspflicht des Abteilungsvorstands

Für Abteilungsvorstände sieht das Gesetz zwar keine ausdrückliche Anwesenheitspflicht vor. Weil es ihnen aber Leitungs- und Koordinationsaufgaben zuweist, ist die Weisung, sich während der pädagogischen Kernzeit in der Schule aufzuhalten, vom Gesetz gedeckt.

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